Grundsätzlich muss die geforderte gesundheitliche Eignung eines Stellenbewerbers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn hierdurch der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird. Bei der Entscheidung, welcher von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern ausgewählt wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Danach sind Eignung, Befähigung …
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